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AGB

Rückgaberecht

Gemäß Fernabsatzgesetz wird bei Privatkunden ein Rückgaberecht von 1 Monat ab Warenlieferung vereinbart. Privatkunden im Sinne des Gesetzes sind Personen, die nicht selbständig gewerblich tätig sind. Maßgeblich für die Fristbewahrung ist das rechtzeitige Absenden der Ware. Die Ware muss sich technisch und optisch in einwandfreiem, d.h. neuwertigem Zustand befinden und inklusive Zubehör verpackt sein. Fehlende oder beschädigte Teile werden in Rechnung gestellt und bei der Rückzahlung des Kaufpreises direkt in Abzug gebracht.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Rücksendungen die durch den Kunden per Nachnahme an uns gesandt werden, können und werden von uns nicht angenommen.

Lieferung

Die Lieferung erfolgt wie in den jeweiligen Auktionen beschrieben

Versandkosten können vom Angebot abweichen (Sperrgut). Sollte dies der Fall sein wird der Kunde per E-Mail darüber informiert.

Technische Angaben und Abbildungen sind nicht zwingend maßgebend. Änderungen oder Vervollkommnung unserer Maschinen und Geräte sind zulässig. Prospekt- oder Katalog-, bzw. Angebotsangaben sind daher nur als annähernd zu betrachten.

Bei Annahmeverweigerung mit Folgen einer Retoure an BauzaunProfi NRW eG trägt der Kunde die Kosten.

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1

Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sofern nicht wie für anwendungstechnische Beratung – insbesondere Systemberatung ,die über die reine Produktinformation hinausgeht – gesonderte Abreden getroffen werden müssen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

1.2

Alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

1.3

Für Druckfehler und Beschreibungsfehler übernehmen wir keine Haftung und Gewähr.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auf Angebote hin kommen Verträge mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, oder spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2.2

Verträge kommen auch durch Annahme von Bestellungen von Kunden zustande. Solche Bestellungen sind bindende Angebote, die wir durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Kaufgegenstandes annehmen.

2.3.

In dem Entfernen der Verpackung des übergebenen Kaufgegenstandes durch den Kunden ist stets eine Angebotsannahme zu sehen.

3. Lieferzeit und Lieferung

3.1.

Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder nach Eingang einer vereinbarten Zahlung.

3.2.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lieferwerk, unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

3.3.

Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare und von uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unserem Vorlieferanten- sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

3.4.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden zur Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die gegebenenfalls erforderliche Inbetriebnahme voraus.

3.5.

Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig. Fixgeschäfte tätigen wir nicht.

3.6.

Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist er nur dann berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, wenn der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Das Recht zur Geltendmachung setzt ferner voraus, dass wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben.

3.7.

Wird ein Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

4. Abnahme und Gefahrtragung

4.1.

Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager oder durch Übernahme durch den Kunden in unserem Abhollager in Krefeld.

4.2.

Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder die Installation und Konfiguration übernommen haben.

4.3.

Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.4.

Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 5. entgegen- und abzunehmen.

5. Mängelrügen und Gewährleistung

5.1.

Gewährleistungsansprüche setzen im kaufmännischen Verkehr voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377, 378 HGB beachtet werden.

5.2.

Ist der Kunde nicht Kaufmann, so setzen Gewährleistungsansprüche bei offensichtlichen Mängeln eine unverzügliche Rüge und bei nicht offensichtlichen Mängeln eine Rüge innerhalb der Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch voraus.

5.3.

In Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung treten wir hiermit unsere Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten wegen mangelhafter Lieferung an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich zunächst auf die Geltendmachung der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche.

5.4.

Sofern und soweit der Kunde die ihm abgetretenen Ansprüche nicht durchsetzen kann (z.B. wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe oder ernsthafter Weigerung des Dritten), sind wir dem Kunden zur Gewährleistung verpflichtet. Dabei sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Bei Lieferung von Hardware haben wir ein einmaliges, bei Lieferung von Software ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

5.5.

Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die ein- oder mehrmalige Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Änderung des Kaufpreises zu verlangen.

5.6.

Die Gewährleistungsfrist für die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung beträgt 6 Monate seit Lieferung.

5.7.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden -gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt darüber hinaus

a)

bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Kunden oder Dritte ohne unsere schriftliche Einwilligung,

b)

bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Kunden,

c)

bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung (Benutzerhandbuch) und Wartungs- bzw. Pflegeanweisungen,

d)

bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind,

e)

wenn der Kunde uns zur Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferungen nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,

f)

bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Einsatz ungeeigneter Zusatzgeräte und

g)

bei Verwendung von Ersatzteilen oder Zubehör, die von uns nicht ausdrücklich freigegeben wurden.

5.8.

Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

5.9.

Die Haftungsfreizeichnung gilt gegenüber Kaufleuten gleichwohl, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht. Daneben ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, nicht untypischen Schaden begrenzt.

6. Gesamthaftung

6.1.

Soweit gemäß Ziffer 5 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

6.2.

Die Regelungen gemäß Ziffer 6.1. gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

6.3.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Preise und Zahlungen

7.1.

Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Nur im nicht kaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Lager bzw. Geschäftslokal. In den Preisen für Hardware und Standardsoftware sind die Kosten für eine handels- bzw. herstellerübliche Verpackung enthalten, zu den Preisen für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien treten diese Kosten hinzu.

7.2.,

Eine Anlieferung der Kaufgegenstände, eine Aufstellung von Geräten (Hardware) und Installation von Programmen (Software) durch uns sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7.3.

Zahlungen des Kunden haben – sofern sie nicht bei Übergabe sofort in vollem Umfange zu leisten sind – innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.

7.4.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Sofern Schecks angenommen werden, geschieht dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt. Durch die Entgegennahme von Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Schecks entstehende Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

7.5.

Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.

7.6.

Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen. Sofern der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist, hat er nur diesen zu ersetzen.

7.7.

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.8.

Bei Rücklastschriften der Zahlung trägt der Kunde die Kosten von mind. 15,- € und bei Kreditkarten von mind.35,- €

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an den Kaufgegenständen vor.

8.2.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3.

Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8.4.

Über Hardware und Zubehör darf der Kunde im ordentlichen Geschäftsgang weiterverfügen, über die Software nur, wenn es sich um einen endgültigen Erwerb handelt; bei Zurverfügungstellung von Nutzungsrechten an Programmen sind alle Eigentumsrechte des Herstellers/Lizenzgebers zu beachten. Für sie besteht mithin grundsätzlich ein Veräußerungsverbot. Eine Weiterverfügung an solche Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben, ist nicht statthaft. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

8.5.

Wir geben bereits jetzt die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 8.6. Erfüllt der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflicht nicht, sind wir berechtigt, die Kaufgegenstände herauszuverlangen und zu verwerten. Ein Rücktritt liegt darin nur dann, wenn auf den Vertrag das VerbrKrG Anwendung findet, es sei denn, wir einigen uns mit dem Kunden, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.

9. Vervielfältigung, Änderung, Weitergabe und Programmschutz

9.1.

Dem Kunden ist die Vervielfältigung und Änderung der ihm verkauften und/oder zur Nutzung überlassenen Software sowie die vorübergehende Überlassung oder Erteilung von Unterlizenzen an Dritte untersagt.

9.2.

Die Entfernung von Programmschutzmechanismen ist unzulässig.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort

10.1.

Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Convention on the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

10.2.

Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist unser Geschäftssitz.

11. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, welche sich im Geschäftsverkehr ergeben, auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen, ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart. Wir haben auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.Verpackungsverordnung

Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa der Grüne Punkt, Duales System Deutschland AG oder das RESY Symbol) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen.

Zur Klärung der Verpackungsrückgabe setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, wir nennen Ihnen eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, welches die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zurück zu senden. Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

Datenschutz- und Nutzungshinweise

BauzaunProfi NRW eG sieht sich verpflichtet, die Privatsphäre seiner Kunden und Geschäftspartner zu wahren und zu schützen. Auf dieser Webseite können Besucher persönliche Daten und solche, die für die Kommunikation mit BauzaunProfi NRW eG relevant sind, mitteilen. Diese Daten werden neben der direkten Ausführung der jeweiligen Leistung auch zur bedarfsgerechten Ausgestaltung der von BauzaunProfi NRW eG angebotenen Dienste und Leistungen verwendet.

Die vom Kunden übermittelten Daten werden von BauzaunProfi NRW eG erhoben, verarbeitet und für die genannten Zwecke genutzt. Der Kunde wird gem. § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass die im Verkehr mit ihm relevanten Daten zwecks Verarbeitung nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzbestimmungen gespeichert und/oder übertragen werden. Der Kunde/Geschäftspartner ist jedoch damit einverstanden, dass die von ihm über Formulare übermittelten Daten von BauzaunProfi NRW eG gespeichert und unter Beachtung des vorstehenden genutzt werden.

BauzaunProfi NRW eG ist daher berechtigt, gegebenenfalls die von dem Kunden/Geschäftspartner angegebenen Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung an mit dem BauzaunProfi NRW eG verbundene Partner, die zur Realisierung der jeweiligen Leistungen ggf. eingesetzt werden, im In- und Ausland weiterzuleiten.

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Rechtliche Hinweise

BauzaunProfi NRW eG prüft und aktualisiert die Informationen auf seinen Webseiten regelmäßig. Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten zwischenzeitlich verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden.

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Erst wenn BauzaunProfi NRW eG feststellt oder von anderen darauf hingewiesen wird, das ein konkretes Angebot, zu dem er einen Link bereitgestellt hat, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, wird BauzaunProfi NRW eG den Verweis auf dieses Angebot aufheben, soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist. Die technische Möglichkeit und Zumutbarkeit wird nicht dadurch beeinflusst, das auch nach Unterbindung des Zugriffs von der Homepage des Betreibers dieser Homepage von anderen Servern aus auf das rechtswidrige oder strafbare Angebot zugegriffen werden kann.

Die Beseitigung einer möglicherweise von dieser Homepage ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst hat nicht ohne Zustimmung von BauzaunProfi NRW eG stattzufinden.

Für gegebenenfalls bestehende oder künftig entstehende Rechtsverhältnisse ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar und sind nur deutsche Gerichte zuständig.

Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von BauzaunProfi NRW eG, auch solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sofern sie nicht im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Angebote und Kostenvoranschläge von BauzaunProfi NRW eG sind in jedem Fall freibleibend, soweit sie von ihr nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn BauzaunProfi NRW eG oder eine von ihr autorisierte Firma einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen hat. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann es widerrufen, wenn BauzaunProfi NRW eG es nicht innerhalb von 2 Wochen angenommen hat.

2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung wird für beide Teile verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche, eine etwaige Abweichung der Auftragsbestätigung von seiner Bestellung schriftlich gerügt hat.

§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

1. BauzaunProfi NRW eG verpflichtet sich, dem Mieter die gemieteten Gegenstände, zum Beispiel Zäune, Container, Schrammborde, Fußgängerschutzgänge, Verkehrszeichen, Universalbaustraßen etc., in gebrauchsfähigem Zustand zu liefern und ihm die Mietgegenstände zu überlassen. BauzaunProfi NRW eG übernimmt während der Gestellungszeit keine Unterhaltungsarbeiten.

2. Der Auf- und Abbau sowie jede Umsetzung der Mietgegenstände erfolgen nach vorheriger Vereinbarung durch BauzaunProfi NRW eG. Der Mieter ist nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen, insbesondere Auf- oder Abbau oder ein Umsetzen an BauzaunProfi NRW eG-Mietgegenständen vorzunehmen.

3. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietgegenstände vertragsgemäß zu behandeln und zu unterhalten und nach Beendigung der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zum Abbau bereitzuhalten.

4. Nach erfolgtem Aufbau trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Unterganges und des vorzeitigen Verschleißes der Mietgegenstände.

§ 4 Beginn der Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietgegenstände von BauzaunProfi NRW eG an dem vertraglich bestimmten Aufstellungsort angelangt sind.

2. Der Mieter verpflichtet sich, BauzaunProfi NRW eG den Aufbau der Mietgegenstände unverzüglich zu ermöglichen. Alle aus der Verzögerung des Aufbaus resultierenden Kosten trägt der Mieter.

3. Falls der Abruf der Mietgegenstände nicht spätestens bis zum vereinbarten Aufbautermin erfolgt, treten ab diesem Tage die Mietzeit und damit die volle Mietzahlungspflicht in Kraft.

4. BauzaunProfi NRW eG verpflichtet sich, dem Mieter den erfolgten Aufbau schriftlich anzuzeigen. Die Mietrechnung gilt auch als Anzeige.

§ 5 Übergabe der Mietsache

1. Der Mieter muss vor Anlieferung und Abholung die Baustelle für das Montieren/Demontieren der Mietgegenstände entsprechend herrichten, insbesondere einen Untergrund schaffen, der das sichere Setzen der Pfosten und Fundamente erlaubt. Der Nutzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle neben der zu montierenden Mietgegenstandsanlage für Lkws bis zu 20 t Gesamtgewicht befahrbar ist. Soweit Sonderleistungen des Vermieters wegen erschwerter Montage- oder Demontagebedingungen erforderlich werden, hat der Mieter einen angemessenen Aufpreis zu zahlen.

2. Die Mietgegenstände werden von BauzaunProfi NRW eG auf der Linie und der jeweiligen Höhe angebracht, die BauzaunProfi NRW eG vorher vom Mieter durch Pflöcke oder Maßstangen angegeben worden sind. Wenn solche Angaben vom Mieter fehlen, setzt BauzaunProfi NRW eG die Mietgegenstände entsprechend den örtlichen Gegebenheiten. Insoweit kann der Mieter Rügen nur so lange vorbringen, als die Arbeiten auf der Baustelle noch durchgeführt werden. Eventuelle Änderungen werden von BauzaunProfi NRW eG gesondert nach Arbeitsstunden und Tagespreisen in Rechnung gestellt.

3. Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände rechtzeitig vor Aufbau zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter. Reklamationen müssen unverzüglich, bei verborgenen Mängeln jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung schriftlich erfolgen. Reklamationen, die nicht innerhalb dieser Fristen BauzaunProfi NRW eG zugegangen sind, werden nicht berücksichtigt. Die Mietgegenstände gelten dann als vertragsgemäß geliefert.

4. Die Kosten der Behebung fristgemäß gerügter und von BauzaunProfi NRW eG anerkannter Mängel trägt BauzaunProfi NRW eG. Diese Mängel werden von BauzaunProfi NRW eG beseitigt. Die Beseitigung kann auch durch den Mieter vorgenommen werden. In diesem Fall trägt BauzaunProfi NRW eG höchstens die Kosten, die ihr selbst entstanden wären. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Fall um die von BauzaunProfi NRW eG anerkannte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Haftung

1. Der Mieter haftet für Schäden bzw. Verluste, die bei der Montage oder während der Mietzeit an den Mietgegenständen entstehen, sowie für Schäden, die durch den Gebrauch der Mietgegenstände entstehen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten seitens BauzaunProfi NRW eG oder deren Erfüllungsgehilfen, im Falle der Körperverletzung auch nicht auf fahrlässiges Verhalten, zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Beschädigungen von Kabeln und Rohren im Erdreich, es sei denn, deren Lage werden BauzaunProfi NRW eG vorher schriftlich und auf der Baustelle durch entsprechende Pflöcke bekanntgegeben. Auch in dem letzteren Fall haftet BauzaunProfi NRW eG nicht für Folgeschäden. BauzaunProfi NRW eG haftet nicht für eine Beschädigung jeglicher Art des jeweiligen Bodenbelages.

2. BauzaunProfi NRW eG sorgt für die ordnungsgemäße Aufstellung der Mietgegenstände, bei Veränderung der Aufstellung, insbesondere an den Betonfüßen oder Verbindungselementen (Schellen) durch den Mieter oder Dritte ist eine Haftung von BauzaunProfi NRW eG ausgeschlossen, in derartigen Fällen trägt der Mieter das Risiko der Standsicherheit und hat BauzaunProfi NRW eG von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

§ 7 Unterhaltungspflicht des Mieters

1. Mit dem Aufbau geht die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht der Mietgegenstände auf den Mieter über. Der Mieter ist verpflichtet:

a) die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietgegenstände Sorge zu tragen;

c) BauzaunProfi NRW eG beim Eintritt eines Schadens oder Verlustes unverzüglich zu benachrichtigen, um im Schadensfall Reparaturen oder andere geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters zu ermöglichen;

d) keine Werbeschilder und -Plakate ohne Zustimmung oder Genehmigung des Vermieters an den Mietgegenständen anzubringen.

2. BauzaunProfi NRW eG ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, ihr die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. BauzaunProfi NRW eG trägt die Kosten der Untersuchung.

§ 8 Verletzung der Unterhaltspflichten

Sind die Mietgegenstände oder einzelne Elemente bei Beendigung der Mietzeit nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturarbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen. Für beschädigte Mietgegenstände werden dem Mieter anteilige Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Defekte oder nicht auffindbare Betonfüße und Verbindungsschellen werden zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Die Zahlung dieser Rechnung ist sofort fällig.

§ 9 Besondere Pflichten des Mieters

1. Die Übertragung der Rechte des Mieters aus dem zwischen ihm und BauzaunProfi NRW eG geschlossenen Vertrag sowie die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der BauzaunProfi NRW eG -Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von BauzaunProfi NRW eG.

2. Liegt die Zustimmung von BauzaunProfi NRW eG vor, so bleibt sie mittelbarer Besitzer der Mietgegenstände. Die Mietzahlungen eines Untermieters haben ausschließlich auf das Konto von BauzaunProfi NRW eG zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderung von BauzaunProfi NRW eG an sie ab.

3. Werden Mietgegenstände vom Mieter im Einverständnis mit BauzaunProfi NRW eG an einen Dritten (Nachfolgemieter) übergeben, welcher die Gegenstände auf der Baustelle weiter nutzt, so hat der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachmieters vorzulegen, aus der sich Anzahl und Zustand der Mietgegenstände ergeben. Legt der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachfolgemieters nicht vor, bleibt seine Haftung aus dem Mietvertrag bestehen.

4. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, BauzaunProfi NRW eG unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.

5. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtungen in Absätze 1 und 3, so ist er verpflichtet, BauzaunProfi NRW eG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 10 Mietzeit und Mietzinszahlung

1. Die Mindestmiete beträgt drei Monate. Der Mieter wird durch vorzeitige Rückgabe der Mietsache nicht von seiner Pflicht zur Mietzinszahlung für die Mindestmietzeit entbunden. Die Mietzeit verlängert sich bei einem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, automatisch um jeweils drei Monate bis zur Rückgabe.

2. Der Mietzins wird für alle aufgestellten Mietgegenstände berechnet. Der Mietzins beinhaltet die einmalige Aufstellung/Abholung der Mietgegenstände innerhalb eines Umkreises von 50 km vom jeweiligen Sitz der BauzaunProfi NRW eG und umfasst weder den Versicherungsschutz gemäß § 12 noch die Mehrwertsteuer. Erfolgt die Montage außerhalb dieses Umkreises, so erhöht sich der Mietzins um € 1,00 pro Kilometer. Sind über die einmalige Anlieferung/Abholung hinaus zwischenzeitliche Abholungen erforderlich, so wird dafür ein angemessener Mehrpreis in Rechnung gestellt.

3. Der gesamte Mietzins für die in Nr. 1 geregelte Mindestmietdauer von drei Monaten wird mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Sämtliche weitere Rechnungen werden ebenfalls nach Eingang sofort fällig. Abschlagszahlungen sind nicht vereinbart.

4. BauzaunProfi NRW eG erhebt Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 %.

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung im Rückstand, so ist BauzaunProfi NRW eG berechtigt, nach Kündigung gem. § 12 Nr. 2 die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenständen und deren Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die BauzaunProfi NRW eG aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die BauzaunProfi NRW eG innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer – etwa durch anderweitige Vermietung – erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.

§ 11 Beendigung der Mietzeit

1. Bei einem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Beendigung der Mietzeit spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietgegenstände in vertragsgemäßem Zustand zum Abbau durch BauzaunProfi NRW eG bereitgehalten werden, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, bis zur Abholung bzw. Bereitstellung zum Abbau der Mietgegenstände den Mietzins (Nachmietzins) zu zahlen.

3. Verzögerungen beim Abbau, die durch Unmöglichkeit des Zutritts zu den Mietgegenständen oder deren Abtransport entstehen, verlängern die Mietzeit entsprechend. BauzaunProfi NRW eG kann Ersatz des Schadens verlangen, der durch den verspäteten Abbau entstanden ist.

§ 12 Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die ersten drei Monate im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Ausgenommen bleibt eine Kündigung aus wichtigem Grund.

2. BauzaunProfi NRW eG ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn:

a) der Mieter entweder mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder wenn der Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt wird.

b) die Mietgegenstände einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt werden, insbesondere bei Verstößen gegen §§ 7 Nr. 1, 9 Nr. 1 und 4.

3. Im Falle einer Kündigung ist der Mieter verpflichtet, den Schaden, der BauzaunProfi NRW eG entstanden ist, zu ersetzen.

§ 13 Untergang der Mietgegenstände

1. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die Mietgegenstände nach Beendigung der Mietzeit bereitzustellen, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.

2. BauzaunProfi NRW eG hat jedoch das Recht, eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung des gleichwertigen Mietgegenstandes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.

3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 65 % weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter weist BauzaunProfi NRW eG einen geringeren Schaden nach.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung mit strittigen Forderungen sind ausgeschlossen.

2. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen sowie sonstige Zusicherungen bestehen nicht.

3. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. An deren Stelle gilt die Regelung als vereinbart, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg weitestgehend gewährleistet.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Krefeld. BauzaunProfi NRW eG kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

Stand: Januar 2022

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